Klarer Entscheid des Bundesgerichts zum kantonalen Gestaltungsplan
Das Bundesgericht hat heute bekannt gegeben, dass es die Beschwerde des Kantons Zürich, der Stiftung Innovationspark Zürich und der Arealentwicklungsgesellschaft zum kantonalen Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» gutheisst. Es hat somit dessen Festsetzung durch die Baudirektion und das Vorgehen des Kantons in diesem hoch komplexen Generationenprojekt bestätigt. Der nun rechtskräftige kantonale Gestaltungsplan schafft verbindliches Planungsrecht für den Innovationspark Zürich. Der partnerschaftliche Prozess zur Transformation des Flugplatzes Dübendorf wird gemäss Zielbild im Synthesebericht weitergeführt.
22.12.2021: Die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion nehmen den Bundesgerichtsentscheid mit Freude zur Kenntnis. Baudirektor Martin Neukom sagt: «Wir freuen uns sehr, dass das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben hat und damit die Arbeit und das Vorgehen des Kantons stützt. Der kantonale Gestaltungsplan ist als Instrument für Planungen von kantonalen Aufgaben geschaffen worden, was durch dieses Urteil bestätigt wird.» Auch Volkswirtschaftsdirektorin Carmen Walker Späh ist sehr erfreut: «Dieses Urteil gibt dem Innovationspark Rückenwind, und es bekräftigt, dass es sich um ein Projekt von nationalem Interesse handelt».
Das Urteil schafft Klarheit
Der kantonale Gestaltungsplan fügt sich im Wesentlichen in das Zielbild gemäss Synthesebericht Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf ein. In den nächsten Wochen wird die vom Regierungsrat eingesetzte Task Force «Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf» die Abstimmungen mit den laufenden Arbeiten vornehmen. Die Umsetzung des Syntheseberichts ist jedoch nicht in Frage gestellt. Peter Bodmer, Präsident der Stiftung Innovationspark Zürich, betont: «Wir werden den partnerschaftlichen Prozess mit Unterstützung der Spezialkommission zur Transformation des Flugplatzes Dübendorf wie geplant weiterführen». Auch die Standortgemeinden hatten das Vorgehen des Kantons über den kantonalen Gestaltungsplan unterstützt. André Ingold, Stadtpräsident von Dübendorf, sagt dazu: «Das Wichtigste für ein Projekt wie dem Innovationspark ist Planungssicherheit – diese wird nun mit dem Urteil endlich wieder hergestellt.» Die Arealentwicklungsgesellschaft äussert sich ebenfalls positiv zum Urteil des Bundesgerichts: «Mit dem kantonalen Gestaltungsplan haben wir eine rechtskräftige Grundlage, die uns Klarheit und mehr Sicherheit für die weiteren Arbeiten und Investitionen verschafft. Wir halten am eingeschlagenen Kurs fest und freuen uns, dass es vorwärts geht», meint Martin Kull, Verwaltungsratspräsident der Arealentwicklungsgesellschaft. Auch Marlis Dürst, Gemeindepräsidentin von Wangen-Brüttisellen ist erfreut: «Das Urteil schafft eine klare Grundlage. Die in den letzten Monaten gepflegte, kooperative Zusammenarbeit zwischen Bund, Kanton und Gemeinden wird auf dieser Basis nun weitergeführt.»
Der Innovationspark leistet einen wichtigen Beitrag an die künftige Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Forschungsstandortes Zürich. Für die erste Ausbauetappe, die eine Fläche von rund 36 Hektaren umfasst, setzte die Baudirektion im August 2017 den kantonalen Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» fest und schuf damit die planungsrechtlichen Grundlagen. Dagegen wurde Rekurs erhoben. Nachdem das Baurekursgericht diesen vollumfänglich abgewiesen hatte, kam das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 8. Juli 2020 zum Schluss, dass das Instrument des kantonalen Gestaltungsplans für die beabsichtigte Planung nicht angewendet werden könne und hob den Festsetzungsbeschluss auf. Daraufhin beschlossen der Regierungsrat, die Stiftung Innovationspark Zürich und die Arealentwicklungsgesellschaft, diesen Entscheid ans Bundesgericht weiterzuziehen.
Hier gehts zum Bundesgerichtsentscheid: 1C_487/2020