Page 176 - Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf - Transformation & Innovation
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H UMSETZUNG
LANDSCHAFT GEZIELT WEITERENTWICKELN
Die Weiterentwicklung der Flugplatzlandschaft soll koordiniert, einem gemeinsamen Konzept folgend und in Abstimmung mit der Flugplatz- nutzung angegangen werden. Die Akteure auf dem Flugplatzareal bil- den dazu eine Trägerschaft. Die Arealentwicklung soll mit einer mög- lichst naturnahen Gestaltung im Sinne der Vollzugshilfe «Biodiversität und ökologischer Ausgleich auf Flugplätzen» (BAFU, 2019) einherge- hen. Die bestehenden naturnahen Lebensräume werden erhalten und wo möglich erweitert. Die Artenvielfalt in den bestehenden wertvollen Wiesen ist durch geeignete Massnahmen zu erhöhen. Magere, trockene oder feuchte Standorte sind durch Oberbodenabtrag zu schaffen. Klein- strukturen wie Ast- und Steinhaufen, Gebüschgruppen u. a. sind in den Randbereichen des Flugplatzareals anzuordnen.
Für den Innovationspark und die angestrebten gewerblichen Nutzungen im aviatischen Kontext fehlt zurzeit die Planungssicherheit. Um diese zu erreichen, sind die nötigen planungsrechtlichen Grundlagen auf den drei Planungsebenen kantonaler und regionaler Richtplan sowie der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung zu schaffen. Hinzu kommen die erforderlichen Anpassungen der Sachpläne Militär (SPM) und Infra- struktur Luftfahrt (SIL). Dies bedingt eine Koordination zwischen den jeweiligen Planungsträgern.
Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)
Der zivile Nutzungsbedarf ist in Abstimmung mit der militärischen Nut- zung in der Sachplanung umzusetzen. Zur Koordination der Verfahren sind SIL-Objektblatt, SPM-Objektblatt und eine allfällige Anpassung des kantonalen Richtplans zeitgleich durchzuführen.
Sachplan Militär (SPM)
Der militärische Nutzungsbedarf ist in Abstimmung mit der zivilavia- tischen Nutzung in der Sachplanung umzusetzen. Zur Koordination der Verfahren sind SIL-Objektblatt, SPM-Objektblatt und eine allfällige Anpassung des kantonalen Richtplans zeitgleich durchzuführen.
Kantonaler Richtplan
Im kantonalen Richtplan ist das Siedlungsgebiet als planungsrechtliche Grundlage auszuweiten für die Realisierung des Innovationsparks, des Werkflugplatzes und die Planungssicherheit des Flugsicherungszent- rums. Im heutigen Zustand gelten diese als Landwirtschaftsgebiet und somit als Nichtsiedlungsgebiet. Daneben sind die Bestimmungen zur Gebietsplanung Innovationspark zu überarbeiten, um die Erkenntnisse und Zielsetzungen gemäss des Syntheseprozesses stufengerecht im kantonalen Richtplan zu sichern. Eine weitere Richtplananpassung wird nötig, wenn es die Abstimmung von Richtplan und Sachplan erfordert.
PLANUNGS­ RECHT SCHAFFEN
























































































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