Page 84 - Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf - Transformation & Innovation
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E RECHTLICHE UND RAUMPLANERISCHE GRUNDLAGEN
OBJEKTTEIL NUR ALS ENTWURF
Der Objektteil des Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) präzisiert die Vorgaben aus dem Konzeptteil für den Flugplatz. Er sorgt für die räum- liche Einordnung der Flugplätze und sichert den Raum für deren Bauten und Betrieb. Er gibt Auskunft über die Auswirkungen auf Raum und Um- welt und stellt die Koordination mit den umliegenden Nutzungen und Schutzgebieten sicher. Die Objektblätter regeln für jeden Flugplatz54:
– Zweckbestimmung und Funktion der Anlage, Rahmenbedingungen für Betrieb
– Flugplatzperimeter (begrenzt die bauliche Entwicklung)
– Gebiet mit Hindernisbegrenzung
– Gebiet mit Lärmbelastung (begrenzt die betriebliche Entwicklung)
– Grundsätze zur landseitigen Erschliessung und zum Natur- und
Landschaftsschutz
Zum Flugplatz Dübendorf liegt ein Entwurf vom 18.01.2019 vor, dieser wurde aber nicht festgesetzt. Wie o.e. wurde das damit zusammen- hängende Verfahren eingestellt.
E.4 Kantonaler Richtplan
Mit dem kantonalen Richtplaneintrag «Gebietsplanung Nationaler Inno- vationspark, Hubstandort Kanton Zürich» Karteneintrag Nr. 10 im Kap. 6.1 «Öffentliche Bauten und Anlagen» ist der Innovationspark Zürich, IPZ derzeit behördenverbindlich gesichert.
Im Kap. 6.2.2 sind Eckwerte für die Gebietsentwicklung bzw. die Rea- lisierung festgelegt, u.a. folgende Angaben zu Fläche, zu grundeigen- tümerverbindlicher Sicherung und zur Nutzweise55:
– Der Perimeter für den Innovationspark umfasst in der ersten Etappe
bis 2030 maximal 37 Hektaren, im Endausbau bis zu 70 Hektaren im
Kopfbereich des Flugplatzareals Dübendorf.
– Der Kanton setzt für die Realisierung des Innovationsparks einen kan-
tonalen Gestaltungsplan fest. Der Gestaltungsplan legt die zulässigen Bauten und Anlagen, deren Nutzung und dem innovativen Standort angemessene Nachhaltigkeitsstandards, sowie die öffentlichen Räu- me fest. Er sichert die öffentliche Nutzung und naturnahe Gestaltung der freien Flächen und sorgt für die verkehrliche Erschliessung.
– Zulässig sind Nutzungen, die unmittelbar dem Ziel dienen, Akteure aus Forschung, Entwicklung und der Produkt- sowie Dienstleistungs- erzeugung miteinander zu vernetzen und neues Wissen in Wertschöp- fungsprozesse zu überführen. Dazu gehören grundsätzlich auch Nut- zungen für Freizeit und Erholung, sowie Wohnnutzungen, soweit diese für im Innovationspark tätige Akteure erforderlich sind.
















































































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