Page 160 - Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf - Transformation & Innovation
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G GEMEINSAME VISION UND ZIELBILD
LÄRM­ BETRACHTUNG
Die Umnutzung des Militärflugplatzes Dübendorf in einen Forschungs- und Werkflugplatz mit militärischer Mitbenützung wird als Neuanlage nach Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) beurteilt. Gemäss Art. 7 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist. Die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmis- sionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten. Angrenzend an das Flugplatzareal befinden sich Nutzungszonen der Empfindlichkeits- stufen (ES) II und III. Zu unterscheiden sind der Industrie- und Gewerbe- lärm (inklusive Fahrzeuge und rollender Flugverkehr) sowie der Fluglärm (inklusive Lärm von Helikopter-Schwebeflügen). Durch die im obigen Nutzungsszenario definierten Flugbewegungen sind Überschreitun- gen der Planungswerte zu erwarten. Im Rahmen des Koordinationspro- zesses sind die Lärmimmissionen vertiefter zu betrachten.
Zur angestrebten Nutzung als zivilen Flugplatz ist der Rechtsstatus zu bestimmen. Entweder wird dem Flugplatzhalter eine Betriebskonzes- sion verliehen (Flughafen) oder eine Betriebsbewilligung erteilt (Flugfeld). Die beiden Möglichkeiten unterscheiden sich bezüglich rechtlicher und finanzieller Konsequenzen. Anschliessend sind ein geeignetes Betrei- bermodell und die Flugplatzhalterschaft zu wählen (bei einer Betriebs- konzession mittels Ausschreibung). Die Umnutzung des Militärflugplat- zes zu einem zivilen Flugplatz mit militärischer Mitbenutzung erfolgt in einem koordinierten Verfahren (Erteilung Betriebsbewilligung/Konzes- sion, Plangenehmigung, Betriebsreglement). Zur Umsetzung sind unter- schiedliche Varianten denkbar (konventionelle Beschaffungsvariante, Investorenmodell, Public Private Partnership PPP).
Die für den künftigen aviatischen Betrieb sind Initialinvestitionen für die Erstellung eines neuen Pistenzugangs, die Anpassung und Instandstel- lung der Piste mit Verschiebung RESA und regelkonformen Anflughilfen, Befeuerung, Beschilderung und Markierung, die Erstellung eines neuen
Taxiways mit Hangarvorfeldern sowie für den Aufbau der Fahrzeugflotte notwendig. Hinzu kommen weitere Investitionen für die landseitige Er- schliessung, die Entwässerung des Areals gemäss Genereller Entwäs- serungsplanung (GEP) und später die Erneuerung der Flugsicherung. Im Rahmen der weiteren Planungen sind die Investitions- und Betriebskos- ten abzuschätzen und ist insbesondere auch der Kostenteiler zwischen den beteiligten Partnern festzulegen.
ÜBERFÜHRUNG MILITÄRISCHE IN ZIVILE NUTZUNG
KOSTENFOLGEN
ERTRAGS­ Aufgrund der beschränkten Anzahl Flugbewegungen ist das Einnah- SITUATION menpotenzial durch Gebühren für Flugbewegungen beschränkt. Die Betriebskosten können durch marktfähige Lande-, Park-, Passagier oder Nutzungsgebühren für Testflüge nicht gedeckt werden. Dabei ist zu


























































































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